Immun – aber nicht straffrei
Die wöchentliche Kolumne für TLZ / Eichsfelder Tageblatt: Wenn Politiker vor Gericht stehen
Im Zusammenhang mit der Plagiats-Affäre unseres zurückgetretenen Verteidigungsministers wurde viel von der drohenden Aufhebung seiner politischen Immunität geschrieben. Worum geht es bei der Immunität von Abgeordneten? Schützt sie die Immunität etwa vor Strafverfolgung? Nein, das ist mitnichten der Fall.
Politische Immunität hat einen anderen Hintergrund: Schon im alten Rom waren die Volkstribune rechtlich besonders geschützt, damit sie ihr Amt frei und unabhängig ausführen konnten. In den letzten 200 Jahren haben nahezu alle europäischen Staaten einen mitunter schmerzhaften Prozess von der Monarchie zur Demokratie durchlaufen. Den sich herausbildenden Parlamenten als Gesetzgebern stand immer noch eine kaiserliche oder königliche Exekutive gegenüber, die vor wichtigen Abstimmungen gern einmal durch erfundene Anklagen Abgeordnete verhaften ließ, damit das Parlament an seiner Arbeit gehindert war.
Um sich vor dieser Willkür zu schützen, führten die Parlamente die Immunität ein, also den Schutz eines Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Das Grundgesetz regelt die Immunität in Art. 46 Absatz 2. Es ist ein Vorrecht des Parlaments, nicht des einzelnen Abgeordneten. Der einzelne Abgeordnete bleibt damit nicht straffrei, sondern die Ausübung seines freien Amtes bleibt gewahrt.
Angenommen ein Abgeordneter würde beim Autofahren gegen das Gesetz verstoßen, so wäre die Strafverfolgung zunächst wegen seiner Immunität nicht erlaubt. Die Staatsanwaltschaft müsste erst einen Antrag zur Aufhebung der Immunität stellen, bevor sie ermitteln dürfte. Der Immunitätsausschuss des Bundestages prüft dann jeden konkreten Fall.
In der letzten Wahlperiode hat der Deutsche Bundestag insgesamt zwölfmal die Immunität einzelner Abgeordneter aufgehoben. Immunität stellt sich damit lediglich als Prozesshindernis dar, nicht als Freiheit vor Strafverfolgung. Schon die Aufhebung der Immunität auf diesem Wege findet – wie auch immer – einen Weg an die Öffentlichkeit. Diese Nachricht schadet dem jeweiligen Abgeordneten oftmals mehr als die dann einsetzenden Ermittlungen.
Im Gegensatz zur Immunität regelt die Indemnität (Art. 46 Absatz 1 GG), dass Abgeordnete wegen ihres Abstimmverhaltens oder wegen im Parlament getätigter Äußerungen gerichtlich oder dienstlich nicht verfolgt werden dürfen. Das heißt nicht, dass im Parlament jede Rüpelei oder Verleumdung erlaubt ist. Dies wird vom Präsidenten geahndet durch Ordnungsruf, Wortentzug, Saalverweis oder durch Ordnungsgeld.
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